§ 152 SGB 11

§ 152 Sozialgesetzbuch 11 - Verordnungsermächtigung


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§ 152 SGB 11 - Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.


Stand: 26.07.2023





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152-SGB 11-Haftung