§ 59a SGB 11

§ 59a Sozialgesetzbuch 11 - Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung


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§ 59a SGB 11 - Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.


Stand: 26.07.2023





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