§ 29 SGB 11

§ 29 Sozialgesetzbuch 11 - Wirtschaftlichkeitsgebot


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

   

§ 29 SGB 11 - Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

(2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.




Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

29-SGB 11-Haftungsausschluss