§ 99 SGB 11

§ 99 Sozialgesetzbuch 11 - Versichertenverzeichnis


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Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen

   

§ 99 SGB 11 - Versichertenverzeichnis

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.


Stand: 26.07.2023





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