§ 99 SGB 11

§ 99 Sozialgesetzbuch 11 - Versichertenverzeichnis


 ◄     SGB 11     ► 


Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen

   

§ 99 SGB 11 - Versichertenverzeichnis

Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.


Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

99-SGB 11-Haftung