§ 103 SGB 11

§ 103 Sozialgesetzbuch 11 - Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer


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§ 103 SGB 11 - Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

(1) Die Pflegekassen, die anderen Träger der Sozialversicherung und die Vertragspartner der Pflegekassen einschließlich deren Mitglieder verwenden im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke untereinander bundeseinheitliche Kennzeichen.

(2) § 293 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.




Stand: 26.07.2023





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