§ 106 SGB 11

§ 106 Sozialgesetzbuch 11 - Abweichende Vereinbarungen


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§ 106 SGB 11 - Abweichende Vereinbarungen

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52 ) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß

1.
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
2.
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.


Stand: 26.07.2023





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