§ 27 SGB 11

§ 27 Sozialgesetzbuch 11 - Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages


Sie sind hier.





 ◄     SGB 11     ► 

   

§ 27 SGB 11 - Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend.


Stand: 26.07.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

27-SGB 11-Haftungsausschluss