§ 93 Sozialgesetzbuch 11 - Anzuwendende Vorschriften
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Sechster Abschnitt (weggefallen) Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung
Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
Stand: 26.07.2023