§ 153 SGB 11

§ 153 Sozialgesetzbuch 11 - Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung


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§ 153 SGB 11 - Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.


Stand: 26.07.2023





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