§ 96 SGB 11

§ 96 Sozialgesetzbuch 11 - Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten


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§ 96 SGB 11 - Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46 ), keine Anwendung.

(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.




Stand: 26.07.2023





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