§ 199 BewG

§ 199 Bewertungsgesetz - Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens


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D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

   

§ 199 BewG - Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 ) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.




Stand: 16.12.2022





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