§ 150 BewG

§ 150 Bewertungsgesetz - Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz


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§ 150 BewG - Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.


Stand: 16.12.2022





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