§ 18 BewG

§ 18 Bewertungsgesetz - Vermögensarten


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§ 18 BewG - Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 67, § 31 ),
2.
Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ),
3.
Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ).



Stand: 16.12.2022





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