§ 42 BewG

§ 42 Bewertungsgesetz - Nebenbetriebe


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§ 42 BewG - Nebenbetriebe

(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.

(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.




Stand: 16.12.2022





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