§ 61 BewG

§ 61 Bewertungsgesetz - Anwendung des vergleichenden Verfahrens


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§ 61 BewG - Anwendung des vergleichenden Verfahrens

Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.


Stand: 16.12.2022





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