§ 156 BewG

§ 156 Bewertungsgesetz - Außenprüfung


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§ 156 BewG - Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1 ) zulässig.


Stand: 16.12.2022





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