§ 192 Bewertungsgesetz - Bewertung in Erbbaurechtsfällen
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Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193 ) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194 ) gesondert zu ermitteln. Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 ) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194 ) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
Stand: 16.12.2022