§ 54 Bewertungsgesetz - Bewertungsstichtag
Sie sind hier.
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
Stand: 16.12.2022