§ 78 Bewertungsgesetz - Grundstückswert
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Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80 ) auf die Jahresrohmiete (§ 79 ) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.
Stand: 16.12.2022