§ 83 Bewertungsgesetz - Grundstückswert
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Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84 ), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89 ) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90 ).
Stand: 16.12.2022