§ 264 BewG

§ 264 Bewertungsgesetz - Bekanntmachung


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Dritter Teil Schlussbestimmungen

   

§ 264 BewG - Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.


Stand: 16.12.2022





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