§ 140 BewG

§ 140 Bewertungsgesetz - Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens


Sie sind hier.





 ◄     BewG     ► 

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

   

§ 140 BewG - Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.




Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

140-BewG-Haftungsausschluss