§ 179 BewG

§ 179 Bewertungsgesetz - Bewertung der unbebauten Grundstücke


Sie sind hier.





 ◄     BewG     ► 

   

§ 179 BewG - Bewertung der unbebauten Grundstücke

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.


Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

179-BewG-Haftungsausschluss