§ 6 BewG

§ 6 Bewertungsgesetz - Aufschiebend bedingte Lasten


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§ 6 BewG - Aufschiebend bedingte Lasten

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.




Stand: 16.12.2022





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