§ 171 BewG

§ 171 Bewertungsgesetz - Umlaufende Betriebsmittel


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b) Forstwirtschaftliche Nutzung

   

§ 171 BewG - Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.


Stand: 16.12.2022





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