§ 121a Bewertungsgesetz - Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
Sie sind hier.
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70 ) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.
Stand: 16.12.2022