§ 121a BewG

§ 121a Bewertungsgesetz - Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964


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§ 121a BewG - Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70 ) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.


Stand: 16.12.2022





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