§ 30 BewG

§ 30 Bewertungsgesetz - Abrundung


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§ 30 BewG - Abrundung

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.


Stand: 16.12.2022





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