§ 84 BewG

§ 84 Bewertungsgesetz - Bodenwert


Sie sind hier.





 ◄     BewG     ► 

   

§ 84 BewG - Bodenwert

Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.


Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

84-BewG-Haftungsausschluss