§ 182 Bewertungsgesetz - Bewertung der bebauten Grundstücke
Sie sind hier.
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183 ), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten