§ 24 Bewertungsgesetz - Aufhebung des Einheitswerts
Sie sind hier.
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.