§ 53 BewG

§ 53 Bewertungsgesetz - Umlaufende Betriebsmittel


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b) Forstwirtschaftliche Nutzung

   

§ 53 BewG - Umlaufende Betriebsmittel

Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.


Stand: 16.12.2022





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