§ 54 BewG

§ 54 Bewertungsgesetz - Bewertungsstichtag


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§ 54 BewG - Bewertungsstichtag

Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.


Stand: 16.12.2022





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