§ 184 BewG

§ 184 Bewertungsgesetz - Bewertung im Ertragswertverfahren


Sie sind hier.





 ◄     BewG     ► 

   

§ 184 BewG - Bewertung im Ertragswertverfahren

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185 ) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.




Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

184-BewG-Haftungsausschluss