§ 58 BewG

§ 58 Bewertungsgesetz - Innere Verkehrslage


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§ 58 BewG - Innere Verkehrslage

Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.


Stand: 16.12.2022





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