§ 125 BewG

§ 125 Bewertungsgesetz - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


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Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

   

§ 125 BewG - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetz es wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1.
Landwirtschaftliche Nutzung

a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b)Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c)Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
2.
Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
b)Faßweinausbau25
c)Flaschenweinausbau30
3.
Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)Gemüsebau50
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
b)Nutzungsteil Obstbau50
c)Nutzungsteil Baumschulen60
d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa)Gemüsebau
nicht heizbarum das 6fache,
heizbarum das 8fache,
bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbarum das 4fache,
heizbarum das 8fache.

(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.
Forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

2.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b)Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft20 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) übrige Teichwirtschaft1 000 Deutsche Mark je Hektar,
c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft30 000 Deutsche Mark je Hektar,
bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1 500 Deutsche Mark je Hektar,
d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft,
f)Saatzucht15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)Weihnachtsbaumkultur3 000 Deutsche Mark je Hektar,
h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
i)Besamungsstationen20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.




Stand: 16.12.2022





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