§ 8 Bewertungsgesetz - Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Sie sind hier.
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
Stand: 16.12.2022