§ 25 BewG

§ 25 Bewertungsgesetz - Nachholung einer Feststellung


 ◄     BewG     ► 


   

§ 25 BewG - Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung ) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22 ) oder Nachfeststellung (§ 23 ) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24 ) entsprechend anzuwenden.




Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

25-BewG-Haftung