§ 172 BewG

§ 172 Bewertungsgesetz - Abweichender Bewertungsstichtag


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§ 172 BewG - Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.


Stand: 16.12.2022





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