§ 170 BewG

§ 170 Bewertungsgesetz - Umlaufende Betriebsmittel


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§ 170 BewG - Umlaufende Betriebsmittel

Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.


Stand: 16.12.2022





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