§ 264 BewG

§ 264 Bewertungsgesetz - Bekanntmachung


 ◄     BewG     ► 


Dritter Teil Schlussbestimmungen

   

§ 264 BewG - Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.


Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

264-BewG-Haftung