§ 4 BewG

§ 4 Bewertungsgesetz - Aufschiebend bedingter Erwerb


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§ 4 BewG - Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.


Stand: 16.12.2022





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