§ 45 BewG

§ 45 Bewertungsgesetz - Unland


 ◄     BewG     ► 


   

§ 45 BewG - Unland

(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(2) Unland wird nicht bewertet.




Stand: 16.12.2022





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

45-BewG-Haftung