Bewertungsgesetz Anlage 38 BewG

§ Bewertungsgesetz - (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer


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Anlage 38 BewG

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834) Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.


Stand: 16.12.2022





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Anlage-38-BewG-Haftung