Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 A. Allgemeines
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2
350 EUR/m2
500 EUR/m2
1 000 EUR/m2
50 000 EUR
1,7
1,7
1,8
1,8
100 000 EUR
1,5
1,5
1,6
1,7
150 000 EUR
1,3
1,4
1,5
1,6
200 000 EUR
1,3
1,4
1,5
1,6
300 000 EUR
1,2
1,3
1,4
1,5
400 000 EUR
1,2
1,3
1,4
1,5
500 000 EUR
1,1
1,2
1,3
1,4
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2
150 EUR/m2
400 EUR/m2
500 000 EUR
0,8
0,9
1,0
750 000 EUR
0,8
0,9
1,0
1 000 000 EUR
0,7
0,8
0,9
1 500 000 EUR
0,7
0,8
0,9
2 000 000 EUR
0,7
0,8
0,8
3 000 000 EUR
0,7
0,7
0,7
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.