§ 136 StBerG

§ 136 Steuerberatungsgesetz - Abstimmung über das Verbot


 ◄     StBerG     ► 


   

§ 136 StBerG - Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.


Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

136-StBerG-Haftung