§ 108 StBerG

§ 108 Steuerberatungsgesetz - Akteneinsicht


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§ 108 StBerG - Akteneinsicht

Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.


Stand: 10.03.2023





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