§ 120 StBerG

§ 120 Steuerberatungsgesetz - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses


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§ 120 StBerG - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.


Stand: 10.03.2023





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