§ 160 Steuerberatungsgesetz - Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Sie sind hier.
Zweiter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.