§ 113 StBerG

§ 113 Steuerberatungsgesetz - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


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§ 113 StBerG - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.


Stand: 10.03.2023





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