§ 113 StBerG

§ 113 Steuerberatungsgesetz - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft


Sie sind hier.





 ◄     StBerG     ► 

   

§ 113 StBerG - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.


Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

113-StBerG-Haftungsausschluss