§ 119 StBerG

§ 119 Steuerberatungsgesetz - Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses


Sie sind hier.





 ◄     StBerG     ► 

   

§ 119 StBerG - Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.


Stand: 10.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

119-StBerG-Haftungsausschluss